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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 8 Erster Abschnitt - Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft
    • Ebene öffnen§ 9 - § 15 Zweiter Abschnitt - Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen
    • Ebene öffnen§ 16 - § 17 Dritter Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
    • Ebene öffnen§ 18 - § 20 Vierter Abschnitt - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft
    • Ebene öffnen§ 21 - § 25 Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Sechster Abschnitt - Unabhängigkeit der Mitglieder
    • Ebene schließen§ 27 - § 30 Siebter Abschnitt - Übergangsregelungen, Inkrafttreten
      • § 27 - Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter
      • § 28 - Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
      • § 29 - Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes
      • § 29a - Übergangsregelung zu der ab dem Beginn der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze für den Bezug der Altersentschädigung
      • § 29b - Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1 für den Bezug der Altersentschädigung
      • § 29c - Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3
      • § 30 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 30
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) in der geltenden Fassung vorbehaltlich der in § 28 dieses Gesetzes und in § 10 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) getroffenen Regelungen außer Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 21. Juni 1996.
Der Senat

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