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Verordnung
über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld
(Kindertagespflegeverordnung - KTagPflVO)
Vom 18. März 2014
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: HmbGVBl. 2014, S. 105
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 2 und 3 neu gefasst durch Bekanntgabe der zuständigen Fachbehörde vom 18. August 2020 (Amtl. Anz. S. 1590)
 

Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 300), wird verordnet:

 

§ 1
Kindertagespflege

(1) Kindertagespflege dient der höchstpersönlichen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne von § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fassung. Voraussetzung für die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege ist die Eignung der Tagespflegeperson gemäß § 2.

(2) Kindertagespflege kann in geeigneten Räumen im Haushalt der Tagespflegeperson, dem Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten kindgerechten Räumen stattfinden. In den von einer Tagespflegeperson für die Betreuung der Kinder genutzten Räumen darf nicht geraucht werden.

 

§ 2
Eignung der Tagespflegeperson

(1) Geeignete Tagespflegepersonen zeichnen sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft sowie ihre fachliche Qualifikation aus. Für die Feststellung der Eignung von Tagespflegepersonen gemäß § 23 Absatz 3 SGB VIII gelten dieselben Anforderungen wie für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 2 SGB VIII.

(2) Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Tagespflegeperson an der 45 Unterrichtsstunden umfassenden Einführungsqualifizierung im Rahmen des von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Qualifizierungsprogramms (Hamburger Qualifizierungsprogramm) für Tagespflegepersonen oder einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfolgreich teilgenommen hat und innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn tätigkeitsbegleitend an weiteren 135 Unterrichtsstunden der insgesamt 180 Unterrichtsstunden umfassenden Grundqualifizierung des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Tagespflegepersonen erfolgreich teilgenommen oder eine vergleichbare, von der zuständigen Behörde anerkannte, Fortbildung erfolgreich absolviert hat.

(3) Bei Tagespflegepersonen, die Kindertagespflege lediglich in Ergänzung der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, durch eine gemäß Absatz 2 Satz 1 qualifizierte Kindertagespflegeperson, der Schule beziehungsweise der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen gemäß § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), in der jeweils geltenden Fassung anbieten (ergänzende Kindertagespflege), ist die erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsqualifizierung im Umfang von grundsätzlich 45 Unterrichtsstunden ausreichend.

(4) Bei Tagespflegepersonen mit einer erfolgreich abgeschlossenen kinderpflegerischen, sozialpädagogischen, pädagogischen oder psychologischen Berufsausbildung ist von vertieften Kenntnissen der Kindertagespflege gemäß Absatz 2 Satz 1 auszugehen, wenn sie am 15 Unterrichtsstunden umfassenden ersten Teil der Einführungsqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn haben sie tätigkeitsbegleitend die Kurse „Kinderschutz und Kinderrechte“ sowie die Praxisberatung/Supervision des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Tagespflegepersonen erfolgreich zu absolvieren.

(5) Die Tagespflegeperson wird von der zuständigen Behörde über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2639), in der jeweils geltenden Fassung, belehrt. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung kann die zuständige Behörde im Zweifel die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen, aus dem hervorgeht, dass die Tagespflegeperson nicht unter ansteckenden Krankheiten nach § 34 IfSG oder anderen die Eignung beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.

(6) Die Tagespflegepersonen müssen, sofern sie nicht ausschließlich im Haushalt des Kindes betreuen, vor Tätigkeitsbeginn einen Nachweis über die Belehrung zu den gesundheitlichen Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 IfSG vorlegen sowie nachweisen, dass sie eine von der zuständigen Behörde anerkannte Schulung zur Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege absolviert haben.

(7) Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist darüber hinaus, dass die Tagespflegeperson

1.

ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), für sich und, sofern die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson erfolgt, für alle im Haushalt dauerhaft lebenden erwachsenen Personen bei der zuständigen Behörde vorlegt,

2.

eine schriftliche Erklärung zur Nichtanwendung der „Scientology“-Technologie nach L. Ron Hubbard abgibt,

3.

die Teilnahme an einem von der Behörde anerkannten Kurs „Erste Hilfe am Kind“ im Umfang von mindestens neun Unterrichtsstunden nachweist, wobei die Teilnahme nicht länger als zwei Jahre zurück liegen darf,

4.

sich, soweit die Kindertagespflege nicht im Haushalt des Kindes erfolgt, als Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1), zuletzt geändert am 31. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), bei der zuständigen Behörde für Verbraucherschutz registriert hat.


 

§ 3
Qualifikationsstufen

(1) Die Qualifikation von Tagespflegepersonen wird in Qualifikationsstufen eingeteilt.

(2) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der 45 Unterrichtsstunden umfassenden Einführungsqualifizierung im Rahmen des von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Qualifizierungsprogramms für Tagespflegepersonen oder einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung.

(3) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 werden erfüllt durch die erfolgreiche tätigkeitsbegleitende Teilnahme an Teil 2 der insgesamt 180 Unterrichtsstunden umfassenden Grundqualifizierung des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Tagespflegepersonen im Umfang von mindestens 135 Unterrichtsstunden innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn. Die Anforderungen können auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfüllt werden.

(4) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 3 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder durch den Abschluss einer von der zuständigen Behörde anerkannten gleichwertigen Fortbildung erfüllt.

 

§ 4
Großtagespflege

(1) Tagespflegepersonen können sich zu zweit, dritt oder viert zur gemeinsamen Durchführung der Kindertagespflege im Sinne von § 1 unter Anwendung eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes zusammenschließen (Großtagespflege).

(2) Jede Tagespflegeperson betreut die ihr jeweils vertraglich zugeordneten Kinder persönlich.

 

§ 5
Tagespflegegeld

(1) Die Tagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit eine Geldleistung (Tagespflegegeld) gemäß § 23 Absatz 2 SGB VIII. Das Tagespflegegeld beinhaltet einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsgeld), die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Sachkostenpauschale nach Absatz 2), sowie eine anteilige Erstattung von Vorsorgeaufwendungen. Das Tagespflegegeld wird für einen Förderungszeitraum von einem Monat berechnet.

(2) Mit der Sachkostenpauschale (SK 1) werden notwendige Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, Energie, Brennstoffe, Wasser, Mobiliar, Instandhaltung und -setzung der für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten, Betreuungsmaterial, Nutzung von Freizeitangeboten und Fortbildungskosten pauschal abgegolten.

(3) Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle, die die Kindertagespflege in dafür angemieteten oder sonst entgeltlich überlassenen Räumen erbringen, erhalten auf Antrag bei der zuständigen Behörde eine erhöhte Sachkostenpauschale (SK 2). Anstelle der Inanspruchnahme der SK 2 kann mit den Sorgeberechtigten der geförderten Kinder ein besonderer Elternbeitrag zu den Mietkosten vereinbart werden. Diese Entscheidung kann für die Tagespflegepersonen einer Großtagespflegestelle nur einheitlich getroffen werden.

(4) Vorsorgeaufwendungen werden auf Nachweis von der zuständigen Behörde erstattet. Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson werden hälftig erstattet; Beiträge zur Unfallversicherung der Tagespflegeperson in voller Höhe. Die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen erfolgt unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder, wenn und solange mindestens ein Kind von der Tagespflegeperson betreut wird, dem eine Förderung gemäß § 6 KibeG bewilligt wurde.

(5) Vom geförderten Kind und dessen Eltern kann für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Tagespflegeleistungsart nur der von der zuständigen Behörde nach § 29 KibeG festgesetzte Teilnahmebeitrag verlangt werden. Zum Ausgleich von Aufwendungen, die der Tagespflegeperson für besondere, zusätzlich erbrachte Leistungen entstehen, kann mit den Sorgeberechtigten des geförderten Kindes darüber hinaus ein angemessenes Betreuungsentgelt vereinbart werden.

 

§ 6
Tagespflegeleistungsarten und Höhe des Tagespflegegeldes

(1) Die nach Altersgruppen und Betreuungsumfang unterschiedenen Leistungsarten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Die in Anlage 2 genannte Höhe des Erziehungsgeldes richtet sich nach der dem Kind bewilligten Leistungsart und der Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson. Ab dem 1. September 2019 werden die in Anlage 2 aufgeführten Erziehungsgeldbeträge jährlich mit Wirkung ab dem 1. September eines Jahres um den Veränderungswert des Vorjahres des Indexes „Arbeitnehmerentgelte Hamburg je Arbeitnehmer - öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit, private Haushalte“ des Arbeitskreises „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder“ für das betreffende Jahr fortgeschrieben.

(3) Die Höhe der SK 1 nach § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der SK 2 für Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen in dafür angemieteten Räumen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 wird gesondert festgesetzt. Die zum 1. September 2018 festgesetzten Beträge ergeben sich aus Anlage 3. Ab dem 1. September 2019 werden die Beträge der Leistungsarten in Anlage 3 jährlich mit Wirkung ab dem 1. September des jeweiligen Jahres um den Veränderungswert des Verbraucherpreisindexes des Vorjahres des Statistischen Bundesamtes für das betreffende Jahr fortgeschrieben.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Erziehungsgeldbeträge beziehungsweise Sachkostenpauschalen werden jeweils zum 1. September eines Kalenderjahres durch die zuständige Fachbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.

 

§ 7
Gewährung, Beendigung und Abrechnung
des Tagespflegegeldes

(1) Tagespflegegeld wird gewährt, wenn ein Kind in Kindertagespflege betreut wird, dem die Förderung nach § 6 KibeG bewilligt wurde. Die Gewährung wird während der betreuungsfreien Zeiten gemäß § 9 Absatz 1 fortgesetzt. Bei einer Unterbrechung der Betreuung aus einem anderen triftigen Grund wird sie bis zu zwei Wochen fortgesetzt.

(2) Wird die Inanspruchnahme während eines laufenden Monats begonnen oder beendet, wird das Tagespflegegeld bei Beginn der Inanspruchnahme für die Kalendertage ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme, bei Beendigung der Inanspruchnahme für die Kalendertage bis einschließlich des letzten Tages der Inanspruchnahme, anteilig je Kalendertag bei der Abrechnung der Tagespflegegelder berücksichtigt. Die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt je angebrochenen Monat.

(3) Ergibt sich für eine Tagespflegeperson bei der Abrechnung der Tagespflegegelder eine Überzahlung durch die zuständige Behörde, kann diese die Überzahlung gegenüber weiteren Ansprüchen dieser Tagespflegeperson auf Tagespflegegelder aufrechnen, die sich aus der Förderung anderer Kinder ergeben.

 

§ 8
Mitteilungspflichten

(1) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Förderung unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(2) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

1.

sie die Betreuung außerhalb der betreuungsfreien Zeit länger als zwei Wochen unterbricht,

2.

ein Kind ohne Benachrichtigung durch die Sorgeberechtigten länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt,

3.

ein Kind mit Benachrichtigung durch die Sorgeberechtigten länger als vier Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt,

4.

Änderungen in den Verhältnissen zu den Vorsorgeaufwendungen auftreten, oder

5.

andere wichtige Ereignisse eintreten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII).

(3) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, bei Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Anhaltspunkte können zum Beispiel durch das Verhalten oder das Erscheinungsbild des Kindes, durch den Umgang der Sorgeberechtigten mit dem Kind, auf Grund gewalttätiger Konflikte in der Familie oder anderer Indikatoren für Problemlagen in der Familie begründet sein.

(4) Soweit die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson stattfindet, ist diese verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn eine neue Person dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wird. Ist diese Person volljährig, ist für diese ein erweitertes Führungszeugnis nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 vorzulegen.

 

§ 9
Betreuungsfreie Zeiten

(1) Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit je Kalenderjahr. Der Beginn der Inanspruchnahme einer Tagespflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht möglich.

(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.

(3) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Betreuung bei ihrem Ausfall mit einer Tagespflegeperson oder mehreren Tagespflegepersonen zusammenzuarbeiten; die Tagespflegeperson nennt diese den Sorgeberechtigten.

(4) Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Tagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder während der betreuungsfreien Zeit der Tagespflegeperson eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, weist die zuständige Behörde eine andere Tagespflegeperson nach.

 

§ 10
Betreuungskapazität

(1) In Kindertagespflege können je Tagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden.

(2) Die Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII kann auch für weniger als fünf Kinder erteilt werden, wenn dies auf Grund der Größe oder der Ausstattung der für die Kindertagespflege genutzten Räume erforderlich ist oder andere Gründe für eine Beschränkung vorliegen, die sich insbesondere aus der Persönlichkeit oder der Sachkompetenz der Tagespflegeperson oder besonderen Förderbedarfen einzelner betreuter Kinder ergeben. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme öffentlicher Förderung gemäß § 23 SGB VIII.

(3) Bei der probeweisen Betreuung von Kindern zur Anbahnung eines Betreuungsverhältnisses und der Betreuung von Kindern während der Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson für einen Zeitraum bis zu vier Wochen bleibt Absatz 1 unberücksichtigt. In diesen Fällen können je Tagespflegeperson höchstens bis zu sieben gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Für die Entscheidung der Tagespflegeperson, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden, ist das Wohl aller betreuten Kinder ausschlaggebend.

 

§ 11
Fortbildungsverpflichtung

(1) Tagespflegepersonen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren an fachspezifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden teilzunehmen.

(2) Darüber hinaus sind Tagespflegepersonen verpflichtet, alle zwei Jahre an einem anerkannten Erste-Hilfe am Kind-Trainingskurs im Umfang von acht Unterrichtsstunden teilzunehmen.

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Erste-Hilfe-Kursen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie gilt als triftiger Grund zur Weitergewährung des Tagespflegegeldes im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3.

 

§ 12
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Kindertagespflegeverordnung vom 13. April 2010 (HmbGVBl. S. 269) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 gilt § 5 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Großtagespflegestelle mindestens drei Tagespflegepersonen angehören müssen.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. März 2014.

 

Anlage 1

Öffentlich geförderte Leistungsarten in Kindertagespflege
Altersgruppen/Leistungsarten

Kinder bis drei Jahre

Leistungsart
(TPK = Tagespflege Krippe)

Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf

TPK 10

bis zu 10 Stunden

TPK 20

11 bis 20 Stunden

TPK 25

21 bis 25 Stunden

TPK 30

26 bis 30 Stunden

TPK 40

31 bis 40 Stunden

TPK 50

ab 41 Stunden

Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung

Leistungsart
(TPE = Tagespflege Elementar)

Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf

TPE 10

bis zu 10 Stunden

TPE 20

11 bis 20 Stunden

TPE 25

21 bis 25 Stunden

TPE 30

26 bis 30 Stunden

TPE 40

31 bis 40 Stunden

TPE 50

ab 41 Stunden

Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Leistungsart
(TPH = Tagespflege Hort)

Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf

TPH 10

bis zu 10 Stunden

TPH 20

11 bis 20 Stunden

TPH 25

21 bis 25 Stunden

TPH 30

26 bis 30 Stunden

TPH 40

31 bis 40 Stunden

TPH 50

ab 41 Stunden

 

Anlage 2

Höhe des Erziehungsgeldes ab 1. September 2020

Leistungsart

Qualifikationsstufe 1
je Kind und Monat
in Euro

Qualifikationsstufe 2
je Kind und Monat
in Euro

Qualifikationsstufe 3
je Kind und Monat
in Euro

TPK 50

374,69

471,37

647,24

TPK 40

291,41

366,64

503,40

TPK 30

228,97

288,07

395,54

TPK 25

187,34

235,67

323,61

TPK 20

127,58

157,14

215,74

TPK 10

67,61

81,64

107,88

 

TPE 50

288,20

362,60

497,87

TPE 40

224,16

282,02

387,24

TPE 30

176,13

221,59

304,25

TPE 25

144,12

181,31

248,93

TPE 20

98,24

120,87

165,95

TPE 10

52,30

62,78

82,99

 

TPH 50

288,20

362,60

497,87

TPH 40

224,16

282,02

387,24

TPH 30

176,13

221,59

304,25

TPH 25

144,12

181,31

248,93

TPH 20

98,24

120,87

165,95

TPH 10

52,30

62,78

82,99

 

Anlage 3

Höhe der Sachkostenpauschale (SK 1)
ab 1. September 2020

Leistungsart

je Kind und Monat
in Euro

TPK / TPE / TPH 50

181,51

TPK / TPE / TPH 40

165,13

TPK / TPE / TPH 30

143,82

TPK / TPE / TPH 25

138,83

TPK / TPE / TPH 20

100,94

TPK / TPE / TPH 10

61,78

Höhe der Sachkostenpauschale (SK 2)
für Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen in eigens angemieteten Räumen
gemäß § 5 Absatz 3 ab 1 . September 2020

Leistungsart

je Kind und Monat
in Euro

TPK/TPE/TPH 50

268,76

TPK/TPE/TPH 40

252,39

TPK/TPE/TPH 30

231,07

TPK/TPE/TPH 25

196,41

TPK/TPE/TPH 20

144,57

TPK/TPE/TPH 10

105,42

 
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