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Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Vom 3. Mai 2011
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: Amtl. Anz. 2011, S. 1218
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 209 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2115)
 

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 456), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg obliegt und nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

(2) Zuständig für die Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach Aufgabenübertragung gemäß §§ 44 b, 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf die Freie und Hansestadt Hamburg sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(3) Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 4 (Schülerbeförderung), § 28 Absatz 5 (Lernförderung) und § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen) nach Aufgabenübertragung gemäß § 44 b und § 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist

die Behörde für Schule und Berufsbildung.

(4) Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder in einer Tageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird) nach Aufgabenübertragung gemäß § 44 b und § 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist

die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

(5) Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß

1.

§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 und

2.

§ 28 Absatz 7

nach Aufgabenübertragung gemäß § 44 b und § 44 c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4

ist das Bezirksamt Eimsbüttel.

 

II

(1) Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 6 a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1, § 18 b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2 und § 47 Absatz 3 Satz 1 sowie die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 2 in Bezug auf die kommunalen Leistungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden

der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

übertragen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 3 Satz 1 sowie die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 2 in Bezug auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 4, § 28 Absatz 5 und § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden der

Behörde für Schule und Berufsbildung

übertragen.

(3) Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 18 c wird der

der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

übertragen.

 

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

 

IV

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 30. November 2010 (Amtl. Anz. S. 2601) außer Kraft.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 3. Mai 2011.

 
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