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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955
    • § 1
    • § 2
    • § 3
    • § 4
    • § 5
    • § 6
    • § 7
    • § 8
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Gesamtausgabe

§ 8

(1) Soweit Rechtsverordnungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von den §§ 1, 2 und 3 verkündet worden sind, behält es dabei sein Bewenden.

(2) 1 Sind Pläne, Karten und Zeichnungen, die Inhalt oder Teil von Rechtsverordnungen bilden, bisher weder durch Abdruck noch im Verfahren nach § 3 verkündet worden, so treten die Rechtsvorschriften spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, wenn die Pläne, Karten und Zeichnungen nicht innerhalb dieser Frist beim Staatsarchiv niedergelegt worden sind. 2 Die Niederlegung ist unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

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