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Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen
Vom 6. Oktober 2015
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: Amtl. Anz. 2015, S. 1731
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. Februar 2020 (Amtl. Anz. S. 221)
 

I

(1) Zuständig für die Durchführung

1.

des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972),

2.

des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG) vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193)

und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als Meldebehörde und als örtliche Meldebehörde, sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(2) Die Bezirksämter sind darüber hinaus jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für

1.

das Führen des Melderegisters nach § 2 Absatz 2 BMG,

2.

die Fortschreibung des Melderegisters nach § 6 BMG,

3.

das Erteilen von Auskünften an die betroffene Person nach § 10 BMG,

4.

das Berichtigen von Daten nach § 12 BMG,

5.

das Löschen von Daten nach § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 15 BMG,

6.

die Erteilung von Meldebescheinigungen nach § 18 BMG und Meldebestätigungen nach § 24 Absatz 2 BMG,

7.

die Entgegennahme und das Einholen von Auskünften nach §§ 19 und 25 BMG,

8.

Datenübermittlungen nach §§ 33, 34 und 35 BMG,

9.

das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 44 und 45 BMG,

10.

die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2 BMG, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 BMG,

11.

die Entgegennahme von Anträgen auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und die Einrichtung von bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG,

soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.

 

II

Zentrale Meldebehörde ist

das Bezirksamt Harburg.

Es ist als Meldebehörde für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für

1.

die Einrichtung, die Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG,

2.

die regelmäßigen Datenübermittlungen nach §§ 36, 42 und 43 BMG, die Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, die Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und die Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 BMG,

3.

das Aufbewahren und das Löschen von Daten nach § 13 Absatz 2 und § 14 BMG,

4.

die Entgegennahme von Anträgen und die Einrichtung von Auskunftssperren in den Fällen des § 51 BMG sowie das Anhörungs- und Prüfverfahren in den Fällen des § 52 BMG,

5.

Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 3 BMG,

6.

das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 46 und 50 BMG.


 

III

Zuständig für die Aufgaben nach § 28 BMG ist für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg

das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

 

IV

(1) Zuständig für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Die Behörde für Inneres und Sport ist darüber hinaus neben den Bezirksämtern jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für

1.

das Führen des Melderegisters nach § 2 Absatz 2 BMG,

2.

das Speichern von Daten nach § 3 BMG,

3.

die Fortschreibung des Melderegisters nach § 6 BMG,

4.

das Erteilen von Auskünften an die betroffene Person nach § 10 BMG,

5.

das Berichtigen von Daten nach § 12 BMG,

6.

das Löschen von Daten nach § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 15 BMG,

7.

das Melden von Änderungen nach § 17 und § 21 Absatz 4 BMG,

8.

die Erteilung von Meldebescheinigungen nach § 18 BMG und Meldebestätigungen nach § 24 Absatz 2 BMG,

9.

Datenübermittlungen nach §§ 33, 34 und 35 BMG,

10.

die Entgegennahme und das Einholen von Auskünften nach §§ 19 und 25 BMG,

11.

die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 BMG,

12.

die Entgegennahme von Anträgen auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und die Einrichtung von bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG,

sofern der Anlass für die jeweilige Amtshandlung dort entstanden ist und die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben im Sinne von Abschnitt II Absätze 3 bis 5 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht steht .

 

V

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

 

VI

(1) Diese Anordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen vom 1. November 1996 (Amtl. Anz. S. 2857) in der geltenden Fassung außer Kraft.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 6. Oktober 2015.

 
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