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Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Wintersemester 2018/2019
Vom 19. Juni 2018
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: HmbGVBl. 2018, S. 212
 

Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:

 

Einziger Paragraph

(1) An der Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im Wintersemester 2018 /2019 Zulassungsbeschränkungen.

(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden für das Wintersemester 2018/2019 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt.

Hamburg, den 19. Juni 2018.

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung

 

Anlage

Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2018/2019

Studienfach

Studien-
abschluss

Wintersemester
2018/2019
Zulassungszahl

Zulassungen für das
höhere Semester/
Wintersemester 2018/2019

Medizin 1. Abschnitt 1. - 4. Fachsemester 1)

Staatsprüfung

359

0

Medizin 2. Abschnitt 5. - 10. Fachsemester 1) 2) 3)

Staatsprüfung

0

0

Zahnmedizin

Staatsprüfung

62

0

Fußnoten
1)

Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung : Der Studiengang Medizin wird als Modellstudiengang durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.

2)

Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 ausschließlich zum Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Sommersemester 2019 wird auf 383 festgelegt werden.

3)

Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.

 
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