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(LBKUmwG)
Vom 17. Dezember 2004*
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- Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487)
§ 1
Formwechsel
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) nach seiner rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die nähere Ausgestaltung des Formwechsels erfolgt in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1.
§ 2
Gründung
(1) Als Gründer der Kapitalgesellschaft gilt der „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts -“ (LBK-Immobilien). Er übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft beziehungsweise der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin oder das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, deren Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Er ist dabei nicht an die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg und der durch Rechtsverordnung erlassenen Satzung des LBK Hamburg gebunden.
(2) Die Kapitalgesellschaft führt die Firma „LBK Hamburg“ mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz und hat ihren Sitz in Hamburg. Die Firma kann durch Satzung geändert werden.
§ 3
Überleitungsvorschriften
(1) Mit der Eintragung der Umwandlung des LBK Hamburg als Kapitalgesellschaft in das Handelsregister setzt sich das Mandat der Personalräte und des Gesamtpersonalrates als Betriebsräte beziehungsweise Gesamtbetriebsrat bis zur Wahl der Betriebsräte fort, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Satz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung des LBK Hamburg entsprechend. Das Mandat der Schwerbehindertenvertretung bleibt durch die Umwandlung unberührt und setzt sich bis zur gesetzlich vorgesehenen Neuwahl fort.
(2) Die zwischen dem Vorstand des LBK Hamburg und den Personalräten oder dem Gesamtpersonalrat des LBK Hamburg geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten in der Kapitalgesellschaft als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2519), zuletzt geändert am 18. Mai 2004 (BGBl I S. 974, 978), fort, bis sie durch die Betriebsparteien geändert oder aufgehoben werden.