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Verordnung
über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes
zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Vom 7. Oktober 1958
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: HmbBL I 224-b, S.
 

Auf Grund der §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 501) wird verordnet:

 

§ 1

Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das »Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes« und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das »Verzeichnis national wertvoller Archive« können von den Eigentümern und von den Besitzern der Gegenstände beantragt werden.

 

§ 2

(1) Der Antrag ist bei der für die Eintragung zuständigen Behörde zu stellen,

(2) Er bedarf der Schriftform und muss enthalten:

a)

ein Verzeichnis der Gegenstände, die eingetragen werden sollen,

b)

den Namen und die Anschrift des Eigentümers,

c)

die Angabe des Ortes, an dem sich die Gegenstände am 10. August 1955 befunden haben und an dem sie sich zur Zeit des Antrages befinden.


 
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