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Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung
(Fachbetriebs- und Zertifizierungsverordnung - FachZVO)
Vom 5. August 1997
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: HmbGVBl. 1997, S. 399
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 655, 658)
 

Auf Grund von § 13 b des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:

 

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe, deren Anerkennung und Überwachung durch eine Zertifizierungsorganisation sowie die Anforderungen an die Tätigkeit und Zulassung der Zertifizierungsorganisationen nach § 13b Absatz 3 HmbAbwG.

 

Zweiter Teil
Anerkannter Fachbetrieb

 

§ 2
Anerkannter Fachbetrieb

(1) 1Der anerkannte Fachbetrieb bedarf des Zertifikats einer nach dieser Verordnung zugelassenen Zertifizierungsorganisation. 2In anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte gleichwertige Zertifizierungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) 1Anerkannter Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann ein Betrieb werden, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Grundstücksentwässerungsanlagen herstellt, ändert, abbricht oder auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit überprüft und die in der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. 2Anerkannter Fachbetrieb kann auch ein Teil eines Betriebes (Betriebseinheit) werden, wenn er auf Grund seiner organisatorischen, personellen und gerätetechnischen Ausstattung in der Lage ist, einen der in § 3 genannten Ausführungsbereiche selbständig wahrzunehmen.

(3) Der anerkannte Fachbetrieb muss seine Zertifizierung nachweisen können.

 

§ 3
Ausführungsbereiche

Die Zertifizierung erfolgt für einen oder mehrere der nachstehenden Ausführungsbereiche:

1.

Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden ohne Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Sand- und Schlammfängen einschließlich der Prüfung auf Dichtheit;

2.

Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden für die Ableitung von Niederschlagswasser;

3.

grabenlose Errichtung und Sanierung von Grundleitungen einschließlich der Schächte;

4.

Errichten, Ändern und Abbrechen von Abscheideranlagen;

5.

Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen;

6.

Errichten, Ändern und Abbrechen von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen;

7.

Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit.


 

§ 4
Anforderungen an die Tätigkeit

(1) Der anerkannte Fachbetrieb hat die für seine Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und die Regeln der Technik einzuhalten.

(2) 1Der anerkannte Fachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Ausführungsbereiche einen Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als anerkannter Fachbetrieb zertifiziert ist oder eine Ausnahmezulassung nach § 13 Absatz 3 HmbAbwG hat. 2Dies gilt nicht für die Ausführung von Erdarbeiten, wenn diese Arbeiten unter der Aufsicht eines Sachkundigen des anerkannten Fachbetriebes erfolgen.

 

§ 5
Betriebsleitung

(1) 1Die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber und die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer müssen zuverlässig sein. 2Ihre Zuverlässigkeit gilt als nicht gegeben, wenn ihnen nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung des Gewerbes untersagt ist. 3Die Zuverlässigkeit gilt auch dann als nicht gegeben, wenn mehrfach grob pflichtwidrige Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder des Überwachungsvertrages beziehungsweise des Überwachungsverfahrens festgestellt worden sind.

(2) Die Betriebsleitung hat dafür zu sorgen, dass

1.

die verantwortliche technische Leitung des Fachbetriebes entsprechend der Ausführungsbereiche, für die der Fachbetrieb zertifiziert ist, an den von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungen teilnimmt,

2.

das Fachpersonal jährlich durch die verantwortliche technische Leitung des Fachbetriebes über die einschlägigen Vorschriften unterwiesen wird und

3.

die für die jeweiligen Ausführungsbereiche erforderlichen Rechtsvorschriften, Technischen Regelwerke und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften in den Geschäftsräumen vorhanden und für das Personal jederzeit zugänglich sind.


 

§ 6
Anforderungen an die technische Leitung

(1) 1Der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes obliegt die Führung und Beaufsichtigung der vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten. 2Sie muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, an sämtlichen Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten das Betriebsgeschehen zu lenken.

(2) 1Die verantwortliche technische Leitung muss die für den Ausführungsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. 2Die Fachkunde erfordert

1.

den Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens oder der Versorgungstechnik oder die Qualifikation als Meisterin oder Meister des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks; für bestimmte Ausführungsbereiche können auch andere staatlich anerkannte Qualifikationen anerkannt werden;

2.

für die Ausführungsbereiche des § 3 Nummern 4, 5 und 6 zu den Anforderungen der Nummer 1 den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse in der jeweiligen Abwasserbehandlung.

(3) Die verantwortliche technische Leitung ist verpflichtet zur Teilnahme an den von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungen nach § 17, in denen Kenntnisse für die zertifizierten Ausführungsbereiche vermittelt werden.

(4) 1Die verantwortliche technische Leitung muss in angemessenen Zeitabständen das Fachpersonal über die einschlägigen Vorschriften unterweisen. 2Über die Unterweisungsinhalte und die unterwiesenen Personen sind Aufzeichnungen zu führen. 3Wesentliche Anweisungen einschließlich der Erläuterungen sind schriftlich abzufassen und dem Fachpersonal zuzuleiten.

(5) Die verantwortliche technische Leitung hat dafür zu sorgen, dass die von der Zertifizierungsorganisation festgelegte gerätetechnische Ausstattung verfügbar und funktionsfähig ist.

 

§ 7
Fachpersonal

Das Fachpersonal muss für die von ihm auszuführenden Tätigkeiten die erforderliche Sachkunde besitzen.

 

§ 8
Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung

Die gerätetechnische Ausstattung für die Ausführungsbereiche muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und den sonstigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

§ 9
Prüfung und Überwachung des Fachbetriebes

Der Fachbetrieb ist im Rahmen der Prüfung für die Zertifizierung und Überwachung verpflichtet, der zuständigen Zertifizierungsorganisation

1.

auf Verlangen alle für die Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen,

2.

alle Änderungen im Betrieb, die zur Erfüllung der in der Verordnung genannten Anforderungen erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen,

3.

die von ihr festgestellten Mängel innerhalb der festgesetzten Frist zu beseitigen

sowie den Sachkundigen, soweit dies zur Prüfung der in der Verordnung genannten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- oder Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Prüfungen zu gestatten.

 

§ 10
Rückgabe des Zertifikats

(1) Der anerkannte Fachbetrieb ist verpflichtet, das Zertifikat der Zertifizierungsorganisation auf deren Verlangen zurückzugeben, wenn

1.

der anerkannte Fachbetrieb die in der Verordnung, dem Überwachungsvertrag oder dem Überwachungsverfahren genannten Anforderungen nach Ablauf einer von der Zertifizierungsorganisation gesetzten Frist nicht erfüllt,

2.

die Zertifizierungsorganisation hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet worden ist,

3.

der anerkannte Fachbetrieb die Tätigkeit im zertifizierten Ausführungsbereich auf Dauer einstellt oder

4.

der Überwachungsvertrag oder die Mitgliedschaft in der Zertifizierungsorganisation gekündigt oder aus anderen Gründen unwirksam wird.

(2) Beruht die Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen, die nicht vom Fachbetrieb zu vertreten sind, kann die zuständige Behörde dem Fachbetrieb die weitere Führung des Zertifikats und die Bezeichnung »anerkannter Fachbetrieb« für eine angemessene Übergangszeit gestatten.

(3) Verliert die Zertifizierungsorganisation ihre Zulassung, kann die zuständige Behörde die sofortige Rückgabe des Zertifikats verlangen oder die weitere Führung für einen angemessenen Zeitraum gestatten.

(4) Wurde dem Fachbetrieb das Zertifikat entzogen, ist er nicht mehr berechtigt, das Zertifikatszeichen nach § 20 und die Bezeichnung »anerkannter Fachbetrieb« zu führen.

 

Dritter Teil
Zertifizierungsorganisation

 

§ 11
Zertifizierungsorganisation

(1) Zertifizierungsorganisation im Sinne dieser Verordnung ist eine rechtsfähige Institution, die Fachbetriebe zertifiziert, anerkannte Fachbetriebe überwacht und die Schulung der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes sicherstellt.

(2) Zertifizierungsorganisation im Sinne dieser Verordnung kann eine Institution werden, die durch verbindliche Regelungen die unparteiische Zertifizierung und Überwachung der Fachbetriebe sicherstellt.

(3) 1Die Zertifizierungsorganisation muss die in dieser Verordnung genannten Anforderungen in der Satzung oder durch sonstige Regelungen verbindlich festlegen. 2Sie kann weitergehende Regelungen festlegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen dürfen.

(4) 1Die nach Absatz 3 getroffenen Regelungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu ändern, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist.

(5) Die Zertifizierungsorganisation hat für die Zertifizierung und Überwachung mindestens zwei Sachkundige zu bestellen.

 

§ 12
Zuständige Leitung

1Die Zertifizierungsorganisation hat eine für das Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren zuständige Leitung zu bestimmen. 2Diese muss zuverlässig sein. 3Sie hat sicherzustellen, dass die Anforderungen der Zulassung und dieser Verordnung erfüllt sind.

 

§ 13
Sachkundige

(1) Die Sachkundigen müssen zuverlässig und hinsichtlich ihrer Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeit unabhängig sein; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen Zertifizierungs- beziehungsweise Überwachungstätigkeit und anderen Tätigkeiten bestehen.

(2) Die Sachkundigen müssen den Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens oder der Versorgungstechnik oder die Qualifikation als Meisterin oder Meister des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks besitzen und über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung entweder auf dem Gebiet der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen verfügen.

(3) Die Sachkundigen müssen stets den aktuellen Stand der für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechtsvorschriften, Technischen Regelwerke und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kennen.

 

§ 14
Zertifizierungsverfahren

(1) 1Die Zertifizierung zum anerkannten Fachbetrieb wird von einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation auf Antrag durchgeführt. 2Diese ist verpflichtet, den Antrag eines Fachbetriebes unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation entgegenzunehmen und die Prüfung vorzunehmen. 3Das Zertifizierungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. 4§ 42a HmbVwVfG findet Anwendung.5Sie darf die Verwendung von vorgegebenen Antragsformularen und die Einreichung bestimmter Unterlagen verlangen, die für die Prüfung und Überwachung nach dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Soweit auf Grund der Prüfung festgestellt ist, dass die in der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind und der Fachbetrieb einen Überwachungsvertrag mit der Zertifizierungsorganisation geschlossen oder er die Mitgliedschaft in der Zertifizierungsorganisation erworben hat, ist die Zertifizierungsorganisation verpflichtet, dem Fachbetrieb das Zertifikat nach § 20 zu erteilen.

(3) 1Im Regelfall ist das Zertifikat unbefristet zu erteilen. 2Auf Antrag kann im Ausnahmefall die Zertifizierung auf den Einzelfall beschränkt werden, wenn der Errichtung, dem Abbruch oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage keine bau- und abwasserrechtlichen Anforderungen entgegenstehen und eine Prüfung und Überwachung durch die Zertifizierungsorganisation erfolgt.

(4) 1Das Ergebnis der Prüfung und die Zertifizierung sind zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder dem Fachbetrieb zuzusenden. 2Soweit auf Grund der Prüfung festgestellt wird, dass die von der Zertifizierungsorganisation festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen und dem Fachbetrieb schriftlich mitzuteilen.

(5) 1Die Dokumentation erfolgt unter anderem durch einen Erhebungsbogen. 2Dieser bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 3Die zuständige Behörde kann die Anpassung des Erhebungsbogens verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des Hamburgischen Abwassergesetzes erforderlich ist.

(6) 1Die Zertifizierungsorganisation ist verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt und Ergebnis von Gesprächen, Untersuchungen und Prüfungen, von denen sie im Rahmen der Überprüfung Kenntnis erlangt hat, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. 2Die Pflicht zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde bleibt unberührt.

(7) Das Zertifikatszeichen darf Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 15
Entzug des Zertifikats

(1) 1Die Zertifizierungsorganisation ist verpflichtet, das Zertifikat zu entziehen, wenn

1.

der anerkannte Fachbetrieb einer Aufforderung zur Einhaltung der in der Verordnung genannten Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt,

2.

die Zuverlässigkeit der Betriebsleitung oder der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes nicht mehr gegeben ist,

3.

der anerkannte Fachbetrieb die Tätigkeit im zertifizierten Ausführungsbereich auf Dauer eingestellt hat oder

4.

der Überwachungsvertrag oder die Mitgliedschaft unwirksam geworden ist.

2Die Zertifizierungsorganisation kann das Zertifikat entziehen, wenn der anerkannte Fachbetrieb gegen den Überwachungsvertrag oder das Überwachungsverfahren verstößt.

(2) Der Entzug hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Unterschrift der verantwortlichen Leitung der Zertifizierungsorganisation und der oder des Sachkundigen.

(3) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Der Entzug des Zertifikats ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

§ 16
Überwachung

(1) Die Zertifizierungsorganisation muss den von ihr anerkannten Fachbetrieb auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung auch im Betrieb und stichprobenweise auf Baustellen überwachen.

(2) 1Die Überwachung des anerkannten Fachbetriebes durch die Zertifizierungsorganisation ist entweder in einem Überwachungsvertrag oder bei Mitgliedschaft in einer Zertifizierungsorganisation in einem gesondert festgelegten Überwachungsverfahren zu regeln. 2Der Inhalt des Überwachungsvertrages oder des Überwachungsverfahrens bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. 3Die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. 4Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen dürfen.

(3) 1Die Überwachung erfolgt durch einen Sachkundigen auf der Grundlage eines Überwachungsbogens. 2Der Überwachungsbogen bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 3Die zuständige Behörde kann die Anpassung des Überwachungsbogens verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des Hamburgischen Abwassergesetzes erforderlich ist.

(4) 1Festgestellte Mängel sind dem anerkannten Fachbetrieb innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. 2Dem anerkannten Fachbetrieb ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu geben, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll.

(5) Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zuzusenden.

 

§ 17
Schulung

(1) 1Die Zertifizierungsorganisation muss der verantwortlichen technischen Leitung des von ihr zertifizierten Fachbetriebes innerhalb einer angemessenen Frist, die im Regelfall ein Jahr nach der Zertifizierung nicht überschreiten soll, entsprechend dem zertifizierten Ausführungsbereich Gelegenheit zur Schulung geben. 2Dies kann durch die Nennung der von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungen erfolgen. 3Diese Schulung ist in angemessenen Zeitabständen, die im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten sollen, zu wiederholen. 4Bei wesentlichen Änderungen einschlägiger Vorschriften und technischer Normen sollen zusätzliche Schulungen durchgeführt werden.

(2) 1Die Schulungsinhalte sind entsprechend den jeweiligen Ausführungsbereichen in einem Schulungsplan festzulegen. 2Der Schulungsplan bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde. 3Die zuständige Behörde kann die Anpassung des Schulungsplans verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sowie einschlägiger Vorschriften erforderlich ist.

 

§ 18
Zulassung und Widerruf der Zertifizierungsorganisation

(1) Die Zertifizierungsorganisation bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(1a) 1Gleichwertige Zulassungen anderer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Hamburg. 2In diesen Fällen ist die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.

(2) 1Mit dem Antrag auf Zulassung als Zertifizierungsorganisation sind alle für die Beurteilung und Zulassung erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere über das beabsichtigte Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren und die Schulung. 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. 3Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in diesem Teil genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(2a) 1Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach den §§ 71a bis 71e HmbVwVfG durchgeführt werden. 2§ 42a HmbVwVfG findet Anwendung.

(3) 1Der Zulassungsbescheid ist zuzustellen. 2Die zugelassenen Zertifizierungsorganisationen werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.

(4) Die Zulassung als Zertifizierungsorganisation kann widerrufen werden, wenn

1.

mit der Zulassung eine Bedingung oder Auflage verbunden ist und die Zertifizierungsorganisation diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat,

2.

die Zertifizierungsorganisation den Anforderungen dieser Verordnung nicht nachkommt,

3.

die zuständige Behörde auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Zulassung nicht zu erteilen oder

4.

die der Zulassung zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.


 

§ 19
Dokumentation

Die Dokumentationen sind von der Zertifizierungsorganisation unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auf elektronischen Datenträgern zu speichern.

 

Vierter Teil
Zertifikat

 

§ 20
Anforderungen an das Zertifikat

(1) Das Zertifikat muss folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen der Zertifizierungsorganisation,

2.

den Namen und Sitz des Fachbetriebes,

3.

den Namen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Fachbetriebes,

4.

den Namen der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes,

5.

die Bezeichnung des zertifizierten Ausführungsbereiches des Fachbetriebes,

6.

das Zertifikatszeichen und

7.

das Datum der Prüfung und die Unterschrift der oder des Sachkundigen und der zuständigen Leitung der Zertifizierungsorganisation.

(2) Das Zertifikatszeichen hat folgendem Muster zu entsprechen:
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§ 21
Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Dezember 1998 soll die Zertifizierungsorganisation innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zertifizierungsantrages und der erforderlichen Unterlagen entscheiden, ob der Antragsteller die an einen anerkannten Fachbetrieb gestellten Anforderungen erfüllt.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. August 1997.

 
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