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Vom 28. April 1981
Auf Grund von § 114 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 mit der Änderung vom 13. März 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1978 Seite 81) sowie des § 39 h Absatz 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 4. April 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen (»Milieubereich der Frank'schen Siedlung in Klein Borstel«).
*(2) 1Für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 BBauG bezeichneten Gründe zu. 2In dem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.
(3) 1Es wird auf Folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 2Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen
(1) Beim Errichten, Ändern und Instandhalten von baulichen Anlagen sind Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge gibt.
(2) Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
- 1.
die einheitliche zweigeschossige Zeilenbebauung mit dem roten Ziegelmauerwerk;
- 2.
die geneigten, roten Pfannendächer;
- 3.
die sparsam detaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
- 4.
die durch Hecken und Knicks räumlich gegliederten gärtnerischen Anlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Pergolen, Freiplastiken, Stützmauern und Treppen.
§ 31)
Gestaltung der Gebäude
(1) Für Außenwände dürfen nur Ziegelsteine verwendet werden, die in Farbe und Format (22 mal 6 mal 10,5 cm) den vorhandenen entsprechen.
(2) Als Dachziegel und zur Abdeckung von Torbögen sind Dachpfannen in Doppel-S-Form, hellrot-tonfarben, zu verwenden.
(3) 1Je Gebäudezeile sind nur einheitliche Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig. 2Sie müssen je Gebäudezeile auf einer Höhe liegen. 3Dachgauben sind nur an der Gartenseite der Gebäude und nur einheitlich je Gebäudezeile zulässig. 4Je Gebäude darf nur eine Dachgaube eingebaut werden. 5Sie ist als Schleppgaube über zwei Sparrenfelder auszubilden. 6Dachflächenfenster dürfen eine Große von 75 mal 125 cm nicht überschreiten. 7Auf der Gebäudevorderseite ist ein Fenster in Dachmitte je Gebäude, auf der Gartenseite sind jeweils zwei Fenster mit einem Zwischenraum von einem Sparrenfeld zulässig.
(4) 1Fenster sind bei Erneuerung entsprechend den vorhandenen Fenstern dreiflügelig mit gleichen Scheibenbreiten auszubilden. 2Feststehende Pfosten und die zwei dagegenschlagenden Flügelrahmen dürfen zusammen nicht mehr als 17 cm breit sein. 3Pfosten und Blendrahmen müssen mindestens 1,5 cm vor dem Flügelholz liegen. 4Die Farbe muss weiß sein. 5Die an den Gartenseiten vorhandenen Bockfenster dürfen durch dreiflügelige Terrassentüren ersetzt werden.
(5) 1Haustüren sind bei Erneuerung nach Anlage 2. 2Das verwendete Glas muss farblos und durchsichtig sein. 3Die Türblätter müssen innerhalb einer Gebäudezeile in einheitlichem Farbton gestrichen sein.
(6) Für Garagentore ist bei Erneuerung eine senkrechte, dunkel lasierte Holzschalung zu verwenden.
(7) 1Über den Haustüren sind Wetterschutzdächer aus farblosem durchsichtigen Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion mit Auskragung bis 1,20 m ohne Stützen zulässig. 2Über zwei benachbarten Haustüren soll jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden. 3Innerhalb einer Gebäudezeile sind die Wetterschutzdächer jeweils einheitlich auszuführen.
(8) 1Bei Erneuerung der Holzschalung an den Giebelseiten der Gebäude sind entsprechend den vorhandenen Schalungen dunkel lasierte Profilbretter zu verwenden. 2Spaliere sind bei Erneuerung aus dunkel lasiertem Holz herzustellen.
(9) 1Die vorhandenen Betonblumenkästen einschließlich der Konsolen sind zu erhalten. 2Sie dürfen durch Asbestzementkästen in gleicher Form und Farbe ersetzt werden.
(10) 1Metallteile von Geländern, Vordächern und Solbankabdeckungen sind nur in dunkelroter Farbe zulässig. 2An der Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind außenliegende Jalousien, Rollos sowie Antennen- und Elektrokabel unzulässig.
- 1)
Die in Absatz 5 genannte Anlage 2 wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 4
Außenanlagen und Freiflächen
(1) 1Stütz- und Böschungsmauern, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. 2Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.
(2) Terrassentrennwände sind in lasiertem oder weiß gestrichenem Holz in einheitlicher Ausführung je Gebäudezeile zu erhalten.
(3) 1Pergolen zwischen den Gebäudezeilen und in den Freiflächen sind zu erhalten. 2Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in ihrer bisherigen Form aus dunkel lasiertem Holz auszuführen.
(4) In den Gärten sind Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz mit einer Grundfläche von höchstens 2 mal 2,5 m und in einer Höhe von 2 m zulässig.
(5) 1Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen. 2Metallteile an den Schränken sind im gleichen dunkelroten Farbton wie die Geländer zu streichen. 3Die Schränke sollen in vorhandene bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Treppenwangen, eingebunden oder eingegrünt werden.
(6) 1Bei Erneuerungsmaßnahmen sind die Straßen- und Gehwegbeläge in der bisherigen Materialart herzustellen. 2Daneben kann auch graufarbiges Betonrechteckpflaster verwendet werden.
§ 5
Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird.
Gegeben
in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. April 1981.