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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene öffnenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
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Gesamtausgabe

Artikel 1 1)

(1) Dem am 20. März 1986 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit, zu dem die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 am 18. Juni 1986 den Beitritt erklärt hat, wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag für die Freie und Hansestadt Hamburg nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

1)

In Kraft getreten am 5. 7. 1986 gemäß der Bekanntmachung vom 17. 7. 1986 (HmbGVBl. S. 217)

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