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über die Einführung
des maschinell geführten Grundbuchs
Vom 26. Juni 1996
Auf Grund von § 126 Absatz 1 Satz 1 und § 141 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1115), zuletzt geändert am 6. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 778, 779), in Verbindung mit § 67 Satz 2 , § 81 Absatz 2 Satz 3 und § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 115) und der Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Grundbuchbereich vom 21. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird verordnet:
§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
1 Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2 Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
§ 2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.
§ 3
Abrufverfahren
Soweit keine Verwaltungsvereinbarung nach § 81 Absatz 1 erster Halbsatz der Grundbuchverfügung zu schließen ist, wird die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.
§ 4
Ersatzgrundbuch
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.
(2) 1 Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. 2 Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: »Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...«. 3 Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4 In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: »Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...«. 5 § 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Hamburg, den 26. Juni 1996.
Die Justizbehörde