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über die Verleihung des Diplomgrades
durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund
einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung
Vom 24. September 1991
Auf Grund von § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
§ 1
Die Fachhochschule Hamburg kann auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Diplomgrad verleihen. In der Diplomurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.
§ 2 1)
(1) Der Grad »Diplom-Ingenieur« wird in den Studiengängen der nachstehenden Fachbereiche verliehen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist:
- 1.
-
Fachbereich Maschinenbau und Chemieingenieurwesen
- 2.
-
Fachbereich Elektrotechnik und Informatik
- 3.
-
Fachbereich Fahrzeugtechnik
- 4.
-
Fachbereich Anlagen- und Medienbetriebstechnik
- 5.
-
Fachbereich Architektur
- 6.
-
Fachbereich Bauingenieurwesen
- 7.
-
Fachbereich Vermessungswesen
- 8.
-
Fachbereich Bio-Ingenieurwesen, Produktionstechnik und Verfahrenstechnik
- 9.
-
Fachbereich Seefahrt
- 10.
-
Fachbereich Gestaltung.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den nachstehenden Studiengängen folgende Grade verliehen:
- 1.
-
im Studiengang Softwaretechnik des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik der Grad »Diplom-Informatiker«,
- 2.
-
in den Studiengängen Illustration und Kommunikationsdesign sowie Textil-, Mode- und Kostümdesign des Fachbereichs Gestaltung der Grad »Diplom-Designer«,
- 3.
-
im Studiengang Seefahrt des Fachbereichs Seefahrt der Grad »Diplom-Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr«.
(3) In den Studiengängen der nachstehend genannten Fachbereiche werden folgende Grade verliehen:
- 1.
-
im Fachbereich Sozialpädagogik der Grad »Diplom-Sozialpädagoge«,
- 2.
-
im Fachbereich Bibliothek und Information im Studiengang Bibliothekswesen der Grad »Diplom-Bibliothekar«, im Studiengang Mediendokumentation der Grad »Diplom-Dokumentar«,
- 3.
-
im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft der Grad »Diplom-Oecotrophologe«,
- 4.
-
im Fachbereich Wirtschaft der Grad »Diplom-Kaufmann«.
- 1)
-
Geändert 27. 9. 1994 (HmbGVBl. S. 264)
§ 3
Die in § 2 genannten Grade werden Frauen in weiblicher Form verliehen.
§ 4
1 Die in § 2 genannten Grade werden mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen. 2 Absolventen, die vor dem 1. Mai 1991 das Studium begonnen haben, erhalten den Diplomgrad ohne diesen Zusatz.
§ 5
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 6. März 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 104) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. September 1991.