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zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Vom 23. August 1973
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 109 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1708) |
I
Vom Senat bestimmte Stelle im Sinne des § 11 Absatz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 787) sind für
- 1.
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die in § 4 Absatz 1 genannten
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- a)
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Betriebe der Mineralölversorgung, der See- und Binnenschifffahrt und sonstigen Verkehrsunternehmen
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die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation,
- b)
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Betriebe der Abwasser- und der Abfallbeseitigung sowie Betriebe der wasser- und der leitungsgebundenen Energieversorgung
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die Behörde für Umwelt und Energie,
- c)
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Krankenanstalten und andere Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
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- aa)
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für Einrichtungen des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
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das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,
- bb)
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für Einrichtungen von fördern & wohnen
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die Anstalt öffentlichen Rechts „f & w fördern und wohnen AöR“,
- cc)
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im Übrigen
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die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,
- d)
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übrigen Bereiche
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die Bezirksämter,
- 2.
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andere in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 genannten Bereiche im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
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die Fachbehörden.
II
Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Absatz 2 sind für ihre Bediensteten
der Rechnungshof,
die Senatsämter,
die Fachbehörden und
die Bezirksämter.
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. August 1973.