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Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR In der Fassung vom 3. April 2007
§ 1 - § 10
§ 11 - § 20
§ 21 - Rückerwerb der Grundstücke und Vermögensbindung
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Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR
In der Fassung vom 3. April 2007
Fundstelle:
HmbGVBl. 2007, S. 107
Gesamtausgabe
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64)