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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (HmbAPOPol) vom 24. September 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 3 - § 4a Abschnitt II - Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I
    • Ebene öffnen§ 5 - § 27 Abschnitt III - Prüfungen für den Laufbahnabschnitt I
    • Ebene öffnen§ 28 - § 33 Abschnitt IV - Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
    • Ebene öffnen§ 34 - § 51 Abschnitt V - Laufbahnprüfung II, Prüfungs- und Studienleistungen
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
(HmbAPOPol)
Vom 24. September 2013*
Fundstelle: HmbGVBl. 2013, S. 401
Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 390, 391)2)
*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung und Neufassung laufbahn-, ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften der Polizei Hamburg vom 24. September 2013 (HmbGVBl. S. 401)
2)

Übergangsregelung (Artikel 4):
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I der Laufbahn der Fachrichtung Polizei befinden, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Die Ausbildungsbehörde kann ihnen die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Artikel 1 Nummer 2 (§ 9a Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 6 (§ 4a Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten) anbieten.

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