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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 10 Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 11 - § 53 Abschnitt II - Personalrat
    • Ebene öffnen§ 54 - § 58 Abschnitt III - Personalversammlung
    • Ebene öffnen§ 59 - § 61 Abschnitt IV - Gesamtpersonalrat
    • Ebene öffnen§ 62 - § 75 Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
    • Ebene öffnen§ 76 - § 91 Abschnitt VI - Beteiligung des Personalrats
    • Ebene öffnen§ 92 - § 92 Abschnitt VII - Beteiligung des Gesamtpersonalrats
    • Ebene öffnen§ 93 - § 95 Abschnitt VIII - Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde
    • Ebene öffnen§ 96 - § 96 Abschnitt IX - Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
    • Ebene öffnen§ 97 - § 98 Abschnitt X - Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen
    • Ebene öffnen§ 99 - § 100 Abschnitt XI - Gerichtliche Entscheidungen
    • Ebene öffnen§ 101 - § 104 Abschnitt XII - Schlussvorschriften
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Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
(HmbPersVG )
Vom 8. Juli 2014* **
Fundstelle: HmbGVBl. 2014, S. 299
Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 363)
*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)
**
Beachte Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014:
(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten Personalräte bleiben im Amt. Auf die am 1. September 2014 bestehenden Personalräte an den hamburgischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen finden hinsichtlich der Wahlzeiten und der regelmäßigen Amtszeiten die § 18 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 57 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Im Übrigen gelten für die in Satz 1 und 2 genannten Personalräte die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten Richterräte, Präsidialräte und richterlichen Mitglieder im Richterwahlausschuss bleiben im Amt. Auf die am 1. September 2014 bestehenden Richter- und Präsidialräte sowie richterlichen Mitglieder im Richterwahlausschuss finden bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit die §§ 17, 19, 33, 42, 43, 64 und 65 des Hamburgischen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(4) Auf richterliche Mitbestimmungsverfahren, die durch ein vor dem 1. September 2014 dem Richterrat zugegangenes Zustimmungsersuchen (§ 49 Absatz 6 des Hamburgischen Richtergesetzes) oder durch einen vor dem 1. September 2014 dem Gericht zugegangenen Antrag des Richterrates (§ 49 Absatz 7 des Hamburgischen Richtergesetzes) eingeleitet wurden, sind die §§ 49 bis 57 des Hamburgischen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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