Dokumentansicht
Gesetz
zum Ausgleich von Schäden, die durch politische, weltanschauliche,
religiöse oder rassische Verfolgung entstanden sind
(Allgemeines Wiedergutmachungsgesetz)
Vom 8. April 1953 1)
zum Ausgleich von Schäden, die durch politische, weltanschauliche,
religiöse oder rassische Verfolgung entstanden sind
(Allgemeines Wiedergutmachungsgesetz)
Vom 8. April 1953 1)
Fundstelle: HmbBL I 25-e, S.
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Gesamter Text mit Ausnahme § 4, § 6 Absatz 2 Buchstabe a und § 22 aufgehoben durch Gesetz vom 5. Februar 1985. |
- 1)
- Mit Ausnahme des § 4, des § 6 Absatz 2 Buchstabe a und des § 22 aufgehoben durch Gesetz vom 5. 2. 1985 (HmbGVBl. S. 62). Das hamburgische Wiedergutmachungsrecht ist durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), das jetzt in der Fassung vom 29. 6. 1956 (BGBl. I S. 562) gilt, ersetzt worden. Nach § 228 Absatz 2 Satz 2 BEG sind lediglich die landesrechtllchen Vorschriften, die weitergehende Ansprüche gewähren, zugunsten der bisher Anspruchsberechtigten anwendbar geblieben.