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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) vom 17. April 2007
    • Eingangsformel
    • Ebene schließen§ 1 - § 10
      • § 1 - Zweck der Verordnung
      • § 2 - Kurzfristige Anlagegüter
      • § 3 - Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen
      • § 4 - Allgemeine Grundlagen
      • § 5 - Krankenhausleistungen
      • § 6 - Berechnung der Fördermittel
      • § 7 - Sonderfestsetzungen
      • § 8 - Antrag
      • § 9 - Verwendung
      • § 10 - Zahlung der Pauschalmittel
    • Ebene öffnen§ 11 - § 12
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Gesamtausgabe

§ 6
Berechnung der Fördermittel

(1) Das im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg im Einzelplan der zuständigen Behörde veranschlagte Finanzvolumen für die Pauschalförderung nach § 22 Absatz 1 HmbKHG wird nach Maßgabe dieser Verordnung auf die geförderten Krankenhäuser verteilt. Bei der Berechnung der pauschalen Fördermittel werden zunächst etwaige Sonderfestsetzungen berücksichtigt. Die verbleibenden Mittel werden grundsätzlich

1.

mit 6 vom Hundert des Haushaltsvolumens auf die Krankenhausleistungen gemäß § 5 Satz 1 Nummer 3 und

2.

die danach verbleibenden Mittel auf die Krankenhausleistungen gemäß § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2

verteilt. Der Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 kann in Abhängigkeit von der aktuellen Entwicklung der Leistungsanteile zusammen mit der jährlichen Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung angepasst werden.

(2) Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2021 folgende Pauschalbeträge festgelegt:

1.

für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 58 Euro je effektiver Bewertungsrelation,

2.

für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 3: 68 Euro je Fall.

Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleistungen des Jahres 2019. Die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 2 werden mit dem jeweiligen krankenhausindividuellen Case-Mix-Index gewichtet und zu der Summe der effektiven Bewertungsrelationen hinzugerechnet. Für Leistungen, die in besonderen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vergütet werden und deren Fallschwere erheblich vom krankenhausindividuellen Case-Mix-Index abweicht, kann ein anderes Berechnungsverfahren verwendet werden. Der krankenhausindividuelle Case-Mix-Index ergibt sich aus der Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert durch die Anzahl der Behandlungsfälle des Krankenhauses. Die Summe der effektiven Bewertungsrelationen ergibt sich aus Abschnitt E1 Spalte 17 der Anlage 1 KHEntgG.

(3) Nach Maßgabe des Absatzes 1 werden die Pauschalbeträge unter Berücksichtigung der veränderten Bemessungsgrundlagen, insbesondere der Krankenhausleistungen nach § 5, jährlich durch Rechtsverordnung angepasst.

(4) Der Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 4 werden die Krankenhausleistungen gemäß § 5 des dem Vorjahr des dem Anpassungszeitraum vorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Wenn die Leistungszahlen des dem Vorjahr des Anpassungszeitraums vorangegangenen Jahres nicht vorliegen, werden die Leistungszahlen des zuletzt verfügbaren Jahres herangezogen.

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