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Inhaltsverzeichnis

  • Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ABSCHNITT I - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 3 - § 5 ABSCHNITT II - Beginn und Ende der Steuerpflicht
    • Ebene schließen§ 6 - § 11 ABSCHNITT III - Steuer und Steuervergünstigungen
      • § 6 - Steuersatz
      • § 7 - Steuerbefreiungen
      • § 8 - Zwingersteuer
      • § 9 - Steuerermäßigung für Hundehändler
      • § 9 a - Steuerermäßigung für Hunde aus einem Tierheim
      • § 10 - Beginn und Ende der Steuervergünstigungen
      • § 11 - Steuererlass aus Billigkeitsgründen
    • Ebene öffnen§ 12 - § 14 ABSCHNITT V - Entrichtung der Steuer
    • Ebene öffnen§ 15 - § 17 ABSCHNITT VI - Sicherung und Überwachung der Steuer
    • Ebene öffnen§ 18 - § 21 ABSCHNITT VII - Sonstige Bestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 11
Steuererlass aus Billigkeitsgründen

(1) Die Steuerbehörde kann die Steuer im Einzelfall bei Vorliegen unbilliger Härten ganz oder teilweise erlassen, wenn in einem Haushalt oder Betrieb nicht mehr als ein Hund gehalten wird.

(2) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund ganz zu erlassen, wenn und solange dem Hundehalter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1884), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Gleiches gilt, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1884), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Den Nachweis hierüber hat der Hundehalter zu erbringen.

(3) 1Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund auf 24 Euro jährlich zu ermäßigen, wenn und solange das nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Einkommen des Hundehalters und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen insgesamt die jeweils geltenden Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs um nicht mehr als 25 vom Hundert übersteigt. 2Den Nachweis hierüber hat der Hundehalter zu erbringen.

(4) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne von § 6 Absatz 2 ist vom Steuererlass nach Absatz 2 und von der Steuerermäßigung nach Absatz 3 ausgenommen.

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