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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Januar 2006
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 6 Teil I - Allgemeines, Begriffsbestimmungen
    • Ebene öffnen§ 7 - § 13 Teil II - Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind
    • Ebene öffnen§ 14 - § 19 Teil III - Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
    • Ebene schließen§ 20 - § 28 Teil IV - Weitere Vorschriften
      • § 20 - Kotbeseitigungspflicht
      • § 21 - Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
      • § 22 - Ausnahmen
      • § 23 - Anordnungsbefugnisse
      • § 23a - Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Hundeschulen
      • § 24 - Zentrales Register
      • § 25 - Weitere Verordnungsermächtigung
      • § 26 - Jährliche Statistik
      • § 27 - Ordnungswidrigkeiten
      • § 27a - Strafvorschrift
      • § 28 - Übergangsbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 fort.

(2) Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.

(3) Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 , für die eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung besteht, unterfallen, solange die Freistellung gilt, nicht den Vorschriften der §§ 14 bis 17 .

(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 10 hält, unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 für diesen Hund nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1 . Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen. Die Haltung des gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vorzulegen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.

(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Hund hält, hat seinen Hund spätestens bis zum 31. Dezember 2006 gemäß § 11 Absatz 1 fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen Behörde die in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

 

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