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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020
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    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 3 - § 4d Teil 2 - Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
    • Ebene öffnen§ 5 - § 10i Teil 3 - Allgemeine Vorgaben
    • Ebene schließen§ 11 - § 21 Teil 4 - Bereichsspezifische Vorgaben
      • § 11 - Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
      • § 12 - Öffentlicher Personenverkehr
      • § 13 - Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
      • § 14 - Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
      • § 15 - Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
      • § 16 - Beherbergung
      • § 17 - Freizeiteinrichtungen, Übergangsregelungen
      • § 18 - Kulturelle Einrichtungen
      • § 19 - Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
      • § 20 - Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
      • § 21 - (aufgehoben)
    • Ebene öffnen§ 22 - § 25a Teil 5 - Vorgaben für Hochschulen, Prüfungsämter, Schulen, Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
    • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Teil 6 - Weitere Dienstleistungsverbote
    • Ebene öffnen§ 27 - § 34a Teil 7 - Schutz besonders vulnerabler Menschen und Einrichtungen des Justizvollzugs
    • Ebene öffnen§ 35 - § 36b Teil 8 - Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
    • Ebene öffnen§ 37 - § 37 Teil 9 - Modellversuche zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte
    • Ebene öffnen§ 38 - § 40 Teil 10 - Einschränkung von Grundrechten, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:

1.

die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

2.

es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,

3.

ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,

3a.

für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal, sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,

4.

die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,

5.

die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.

Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind untersagt. Die Angebote sind grundsätzlich als Fernunterricht durchzuführen. Präsenzlehrveranstaltungen der beruflichen Qualifizierung oder Fortbildung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend erforderlich ist; dies gilt insbesondere für Prüfungen.

(2) Soweit der Betrieb nicht nach § 4b Absatz 1 untersagt ist, gelten für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten und Ballettschulen sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, auch wenn sie an wechselnden Orten tätig sind, die Vorgaben nach Absatz 1. Bei Angeboten, die entsprechend Absatz 1 Satz 4 zwingend erforderlich sind und bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten Personen in geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten.

(2a) Die für die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen können die Teilnahme an Prüfungen von einem negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h abhängig machen; die prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder dass die Testung am selben Tage vorgenommen worden sein muss.

(3) Der theoretische Fahrunterricht ist nur in digitaler Form zulässig. Der praktische Fahrunterricht ist nur für berufsbezogene Ausbildungen, für zweirädrige Kraftfahrzeuge sowie für bereits begonnene Fahrausbildungen, die unmittelbar vor dem Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung stehen zulässig. Bei der Durchführung des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben des § 5 sowie eine Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Im praktischen Fahrunterricht gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 in geschlossenen Fahrzeugen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen; in geschlossenen Fahrzeugen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 10a Absatz 2a. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrtschulen.

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