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Inhaltsverzeichnis

  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 Teil 1 - Grundlagen der Bezirksverwaltung
    • Ebene schließen§ 3 - § 31 Teil 2 - Bezirksversammlung
      • Ebene öffnen§ 3 - § 7 Abschnitt 1 - Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder
      • Ebene öffnen§ 8 - § 9 Abschnitt 2 - Vorsitz
      • Ebene öffnen§ 10 - § 11 Abschnitt 3 - Fraktionen
      • Ebene schließen§ 12 - § 14 Abschnitt 4 - Sitzungen
        • § 12 - Einberufung, Geschäftsordnung
        • § 13 - Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
        • § 14 - Öffentlichkeit
      • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Abschnitt 5 - Ausschüsse
      • Ebene öffnen§ 19 - § 31 Abschnitt 6 - Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder
    • Ebene öffnen§ 32 - § 32 Teil 3 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
    • Ebene öffnen§ 33 - § 33 Teil 4 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • Ebene öffnen§ 34 - § 35 Teil 5 - Bezirksamtsleitung
    • Ebene öffnen§ 36 - § 41 Teil 6 - Haushaltswesen in den Bezirksämtern
    • Ebene öffnen§ 42 - § 46 Teil 7 - Aufsicht
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Gesamtausgabe
§ 13
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

(1) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie gelten so lange als beschlussfähig, bis ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht.

(3) In Fällen, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind, kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung und im Benehmen mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Telefon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch die Bezirksversammlung oder in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Abstimmungen erfolgen in namentlicher Abstimmung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung kann auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fällen und im Benehmen mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Den Mitgliedern des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt und die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind in der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzurufen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wahlen sind nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 unzulässig.

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