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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 11 Zweiter Teil - Das Grundstück und seine Bebauung
    • Ebene schließen§ 12 - § 52 Dritter Teil - Bauliche Anlagen
      • Ebene öffnen§ 12 - § 13 Erster Abschnitt - Gestaltung
      • Ebene öffnen§ 14 - § 19a Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
      • Ebene öffnen§ 19b - § 23a Dritter Abschnitt - Bauprodukte
      • Ebene öffnen§ 24 - § 30 Vierter Abschnitt - Wände, Decken, Dächer
      • Ebene öffnen§ 31 - § 36 Fünfter Abschnitt - Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
      • Ebene öffnen§ 37 - § 43a Sechster Abschnitt - Technische Gebäudeausrüstung
      • Ebene schließen§ 44 - § 52 Siebter Abschnitt - Nutzungsbedingte Anforderungen
        • § 44 - Aufenthaltsräume
        • § 45 - Wohnungen
        • § 46
        • § 47
        • § 48 - Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze
        • § 49 - Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze
        • § 50
        • § 51 - Sonderbauten
        • § 52 - Barrierefreies Bauen
    • Ebene öffnen§ 53 - § 57 Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten
    • Ebene öffnen§ 58 - § 79 Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
    • Ebene öffnen§ 80 - § 83 Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
    • Anlage 1
    • Ebene öffnenAnlage 2 - Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 I - IV
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Gesamtausgabe
§ 45
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben. Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel in ausreichender Zahl und Größe herzustellen; für jede Wohnung ist ein Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche herzustellen.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.

(5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig.

(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

  • Impressum