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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgische Verordnung über die Einführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung - HmbAltPflUmlVO) vom 16. April 2013
    • Eingangsformel
    • Ebene schließen§ 1 - § 4 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
      • § 1 - Ausgleichsverfahren
      • § 2 - Begriffsbestimmungen
      • § 3 - Teilnehmende Einrichtungen
      • § 4 - Zuständigkeit, Beleihung
    • Ebene öffnen§ 5 - § 6 Teil 2 - Ausgleichsmasse
    • Ebene öffnen§ 7 - § 9 Teil 3 - Ausgleichsbeträge
    • Ebene öffnen§ 10 - § 13 Teil 4 - Ausgleichszuweisungen
    • Ebene öffnen§ 13 - § 16 Teil 5 - Datenschutzrechtliche Bestimmungen
    • Ebene öffnen§ 14 - § 16 Teil 6 - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind

1.

alle Schülerinnen und Schüler von Altenpflegeschulen, denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AltPflG in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt wird, sowie

2.

alle Auszubildenden zur Gesundheits- und Pflegeassistentin beziehungsweise zum Gesundheits- und Pflegeassistenten, denen die praktische Ausbildung in gemäß § 6 Absatz 2 HmbGPAG in der jeweils geltenden Fassung geeigneten Einrichtungen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt wird, mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht, der eine Ausbildungsvergütung im Sinne des § 1 vorsieht.

Personen nach Satz 1 sind nur dann Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, wenn mit ihnen ein Ausbildungsvertrag besteht, der eine Ausbildungsvergütung im Sinne des § 1 vorsieht; sie sind keine Auszubildenden, wenn zwischen ihnen und den in § 3 genannten teilnehmenden Einrichtungen ein nicht ruhender Arbeitsvertrag besteht.

(2) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante, teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und stationäre Einrichtungen, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254, 257), in der jeweils geltenden Fassung besteht. Dabei sind

1.

ambulante Einrichtungen: Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI erbringen,

2.

teilstationäre Einrichtungen: Einrichtungen der Tages- beziehungsweise der Nachtpflege, die Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI erbringen,

3.

Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege: selbständig wirtschaftende Einrichtungen mit eigener Zulassung als Kurzzeitpflegeeinrichtung, die Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI auf allen Plätzen ohne Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, und

4.

stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI und im Einzelfall Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI auf eingestreuten Plätzen erbringen,

auch soweit ihr Betreiber gemäß § 91 Absatz 1 SGB XI auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI verzichtet hat.

(3) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist

1.

bei ambulanten Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36 und 45b SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64b, 64i und 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 21. März 2013 (BGBl. I S. 556, 559), in der jeweils geltenden Fassung,

2.

bei teilstationären Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 41 und 45b SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64g, 64i und 66 SGB XII,

3.

bei Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42 und 45b SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64h, 64i und 66 SGB XII,

4.

bei stationären Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42 und 43 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64h, 64i, 65 und 66 SGB XII,

unabhängig davon, wer Kostenträger ist. Kein Umsatz im Sinne dieser Verordnung sind Erträge

1.

aus der Refinanzierung investiver Aufwendungen,

2.

aus Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277, 279), in der jeweils geltenden Fassung,

3.

aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI und § 64c SGB XII,

4.

aus Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 87 SGB XI, aus Entgelten für Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI und aus Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI,

5.

aus Entgelten für die Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen nach § 82 a SGB XI und der Refinanzierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 9 Absatz 1.

Für die Bestimmung der Erträge sind die Grundsätze der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) insbesondere nach § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB, und der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert am 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Soweit der Betreiber einer Einrichtung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 PBV von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit ist, bestimmen sich die Erträge nach dem aufgrund der geltenden Vorschriften erstellten jeweiligen Jahresabschluss.

(4) Das Ausbildungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum zwischen dem 1. August eines Kalenderjahres und dem 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. Das Jahr der Heranziehung im Sinne dieser Verordnung ist das Jahr, in welchem der Bescheid über die zu entrichtenden Ausgleichsbeträge zu erteilen ist.

(5) Sektor im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige Gesamtheit der ambulanten, teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und stationären Einrichtungen.

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