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§ 1
(1) In den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf, Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Sasel, Poppenbüttel, Wellingsbüttel, Hummelsbüttel, Klein Borstel, Fuhlsbüttel und Ohlsdorf werden die beiderseits der Alster liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt.
(2) 1Die Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Hamburg-Wandsbek zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.