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Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
Öjendorf-Billstedter Geest
Vom 14. September 1993
Zum Ausgangs- oder Titeldokument
Fundstelle: HmbGVBl. 1993, S. 263
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 34 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)
 

Auf Grund der §§ 15 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

 

§ 1
Landschaftsschutzgebiet

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) belegenen Geestflächen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) 1Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

 

§ 2
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist, die vielgestaltigen, vielfältig genutzten Geestflächen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes sowie wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung zu erhalten und zu entwickeln.

(2) Die Geestflächen werden insbesondere bestimmt durch die das Siedlungsgebiet gliedernden Geestbäche und Gräben wie Glinder Au, Schleemer Bach, Jenfelder Bach und Havighorster Graben einschließlich ihres naturnahen und vielgestaltigen Bewuchses wie Röhrichte, Feuchtgebüsche und Erlenbrüche sowie der anschließenden Wiesen; durch den Öjendorfer Park mit dem Öjendorfer See und dessen vielfältiger, aus Röhricht und Bruchwald bestehender Uferzone; durch den Öjendorfer Friedhof mit seinem landschaftstypischen und alten Großbaumbestand sowie durch die in den Gemarkungen Öjendorf und Kirchsteinbek belegenen Flächen der Feldmark mit Grünland- und Ackernutzung und der sie gliedernden Knicks.

 

§ 3
Gebote

Im Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,

1.

die Knicks im Abstand von sieben bis fünfzehn Jahren abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das abgeschnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem angemessenen Abstand stehen zu lassen,

2.

standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken in den Knicks anzupflanzen sowie Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen geeigneten Bodenaushubes herzurichten oder auszubessern,

3.

ortsfeste Weidezäune im Falle ihrer Errichtung in offener Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung und nicht höher als 1,40 m auszuführen,

4.

an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,

5.

die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und die dort an die Gewässer anschließenden Niederungsgebiete zu erhalten und zu entwickeln,

6.

im Fall von Nach- und Neuanpflanzungen von Gehölzen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf dem Friedhof mit Ausnahme der Belegungsflächen einheimische Arten zu verwenden,

7.

die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit Ausnahme der Spiel- und Liegewiesen sowie den Friedhof mit Ausnahme der Belegungsflächen extensiv zu pflegen,

8.

im Fall einer Neuanlage oder Erneuerung von Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf dem Friedhof die Oberflächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und einen Belag zu verwenden, der eine höchstmögliche, den Nutzungen angepasste Versickerung von Niederschlagswasser ermöglicht.


 

§ 4
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:

1.

Nicht bewirtschaftete Grünlandflächen werden gemäht oder extensiv beweidet sowie von Gehölzaufwuchs freigehalten.

2.

Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft werden beseitigt.


 

§ 5
Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,

1.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Leitungen zu errichten, zu erweitern oder an den Außenseiten wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,

2.

Gehölze aller Art wie Feld- oder Ufergehölze, Gebüsche, Hecken, Baumgruppen, Baumreihen sowie Einzelbäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen,

3.

Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie Tümpel, Teiche, Nassstellen, Bäche, Gräben sowie Röhrichte oder andere Vegetation zu beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder zu beseitigen,

4.

Fischteiche anzulegen oder zu betreiben,

5.

Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen oder Auffüllungen, Bodenabdeckungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es weiter verboten,

1.

außerhalb von Hausgrundstücken Zelte sowie Wohnwagen oder andere für den Aufenthalt geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

2.

den Öjendorfer See mit Wasserfahrzeugen zu befahren,

3.

außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Fahrwege und Plätze sowie von Wohngrundstücken oder außerhalb der Fahrstraßen des Friedhofes Öjendorf mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen,

4.

das Gelände zu verunreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Teile derselben im Freien abzustellen,

5.

im Freien außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen Feuer zu machen,

6.

Straßen oder Wege neu anzulegen,

7.

Weihnachtsbaumkulturen oder Baumschulpflanzungen anzulegen.

(3) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 gelten nicht:

1.

Absatz 1 Nummern 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 Nummern 2 und 3 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für die Knickpflege,

2.

Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung,

3.

Absatz 1 Nummer 1 für bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen oder sich gemäß § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 466), in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen,

4.

Absatz 1 Nummern 2 und 5 für den Obstbaumschnitt oder vergleichbare gartenpflegerische Maßnahmen.

(4) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht, soweit sie nachfolgenden Maßnahmen oder Handlungen entgegenstehen:

1.

Den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus, soweit sie die Belange des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes berücksichtigen,

2.

den erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen,

3.

der Neuanlage von Wegen auf dem Friedhofsgelände und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

4.

den erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung, Nutzung und Neuanlage der Belegungsflächen des Friedhofs,

5.

der rechtmäßigen Ausübung der Jagd,

6.

den erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Wanderratte aus Gründen der Seuchenhygiene und der Bisamratte aus Gründen des Pflanzenschutzes durch die zur Bekämpfung Verpflichteten.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn eine beabsichtigte Maßnahme oder Handlung im Einzelfall den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.

 

§ 6
Genehmigungen

(1) 1Maßnahmen oder Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes zu verunstalten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, bedürfen, soweit sie nicht nach § 5 verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Dies gilt insbesondere,

1.

für die Errichtung, Erweiterung oder äußerliche Veränderung baulicher Anlagen land- oder forstwirtschaftlicher Art, auch wenn die Maßnahmen oder Handlungen nur vorübergehend sind,

2.

für die Errichtung von Ansitzen und Jagdhütten,

3.

für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen jeglicher Art,

4.

für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise oder als Hausnummernschilder dienen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auswirkungen der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder wenn durch Auflagen und Bedingungen der Genehmigung sichergestellt werden kann, dass durch Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege die Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzes unverzüglich ausgeglichen werden.

 

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

§ 8
Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-s), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:
»Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Boberg«.

2.

In § 1 Absatz 1 wird die Textstelle »Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) am 9. April 1957« durch die Textstelle »Gemarkung Boberg« ersetzt.

3.

In § 1 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
»soweit sie am 14. September 1993 in der Gemarkung Boberg liegen (Fläche jenseits der Bundesautobahn - Havighorster Moor).«

4.

Die Verordnung tritt außer Kraft, soweit sie Flächen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) unter Schutz stellt.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. September 1993.

 

[Aufgehobene Flächen]

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