Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240) |
Der Senat verkündet das nachstehende auf Grund der §§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 20 Absatz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 667) von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
(Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgesetzes)
Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richter sind von der Landwirtschaftskammer Hamburg aufzustellen.
(Zu § 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes)
Das Gericht kann über die Erteilung, die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ohne ehrenamtliche Richter entscheiden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.