Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2014 (HmbGVBl. S. 418) 1) |
Anm: Gemäß § 2 Absatz 2 des Änderungsgesetzes werden Kostenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind, nach bisherigem Recht abgewickelt.