(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe „Genehmigung“ oder „Anerkennung“ missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,
gegen die Anzeigepflichten nach § 8 , § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 verstößt,
eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,
als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,
gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden.