(1) Die in der KVR und in der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Nebelsignale sind mindestens jede Minute zu geben.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften haben von Schleppern assistierte Seeschiffe das Nebelsignal für Alleinfahrer (ein langer Ton) zu geben.
(3) Geschleppte Hafengüter- und Sportfahrzeuge sowie an einem Liegeplatz festgemachte Fahrzeuge brauchen keine Nebelsignale zu geben.