Gesetz
zum Staatsvertrag über die Veranstaltung
von Fernsehen über Rundfunksatellit
Vom 27. Juni 1986
Artikel 16
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt nach dem Rundfunkrecht des Landes Niedersachsen erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des Länderausschusses und die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages.