(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:
den Namen oder die Wegenummer,
das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.