(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn
sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,
festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,
eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn sie einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren oder
sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.
(2) 1Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. 2Es kann nicht widerrufen werden.