(1) Die Erlaubnis bezeichnet die Art des Programms, das zu nutzende technische Übertragungsmittel, den eingeräumten Sendeumfang und den Sitz oder Wohnsitz des Veranstalters entsprechend seinem Antrag.
(2) 1Die Erlaubnis ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen. 2Wenn die technischen Übertragungseinrichtungen zur Veranstaltung des Programms bei Erlaubniserteilung nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der Übertragungseinrichtungen.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.