(1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von einem Vertragspartner mit der Maßgabe seines Ausscheidens, auch nur einem Partner gegenüber, gekündigt werden.
(3) Die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften treffen die Hansestadt Hamburg und die Innenminister der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Hamburg, den 1. November 1949
Für die Hansestadt Hamburg:
gez. Dr. Tuebben
Oberregierungsrat
Hannover, den 15. September 1949
Für das Land Niedersachsen:
gez. Dr. Masur
Regierungsvizepräsident
Kiel, den 15. November 1949
Für das Land Schleswig-Holstein:
gez. Bass
Oberregierungsrat