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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene schließen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
      • § 17 - Anwendungsbereich
      • § 18 - Formen des unmittelbaren Zwangs
      • § 18 a - Ärztliche Zwangsmaßnahmen
      • § 19 - Befugnis zum Gebrauch von Waffen
      • § 20 - Handeln auf Anordnung
      • § 21 - Hilfeleistung für Verletzte
      • § 22 - Androhung unmittelbaren Zwanges
      • § 23 - Fesselung von Personen
      • § 24 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
      • § 25 - Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen
      • § 26 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
      • § 27 und 28
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 FÜNFTER TEIL - Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 36 SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
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Gesamtausgabe

§ 18
Formen des unmittelbaren Zwangs

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

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