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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 18. Mai 2018
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 8 Zweiter Abschnitt - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
    • Ebene öffnen§ 9 - § 12 Dritter Abschnitt - Besondere Verarbeitungssituationen
    • Ebene öffnen§ 13 - § 14 Vierter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten
    • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Fünfter Abschnitt - Rechte der Betroffenen
    • Ebene öffnen§ 19 - § 25 Sechster Abschnitt - Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    • Ebene schließen§ 26 - § 27 Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
      • § 26 - Strafvorschrift
      • § 27 - Ordnungswidrigkeiten
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Gesamtausgabe

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

1.

unbefugt verarbeitet, oder

2.

durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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