• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 18. Mai 2018
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 8 Zweiter Abschnitt - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
    • Ebene öffnen§ 9 - § 12 Dritter Abschnitt - Besondere Verarbeitungssituationen
    • Ebene öffnen§ 13 - § 14 Vierter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten
    • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Fünfter Abschnitt - Rechte der Betroffenen
    • Ebene öffnen§ 19 - § 25 Sechster Abschnitt - Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    • Ebene schließen§ 26 - § 27 Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
      • § 26 - Strafvorschrift
      • § 27 - Ordnungswidrigkeiten
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 26
Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine andere beziehungsweise einen anderen zu bereichern oder eine andere beziehungsweise einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere beziehungsweise einen anderen übermitteln lässt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

  • Impressum