• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 Teil 1 - Grundlagen der Bezirksverwaltung
    • Ebene schließen§ 3 - § 31 Teil 2 - Bezirksversammlung
      • Ebene öffnen§ 3 - § 7 Abschnitt 1 - Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder
      • Ebene öffnen§ 8 - § 9 Abschnitt 2 - Vorsitz
      • Ebene öffnen§ 10 - § 11 Abschnitt 3 - Fraktionen
      • Ebene öffnen§ 12 - § 14 Abschnitt 4 - Sitzungen
      • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Abschnitt 5 - Ausschüsse
      • Ebene schließen§ 19 - § 31 Abschnitt 6 - Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder
        • Ebene schließen§ 19 - § 26 Unterabschnitt 1 - Befugnisse in Angelegenheiten des Bezirksamtes
          • § 19 - Informationspflichten und Entscheidungsrechte
          • § 20 - Eingaben
          • § 21 - Grenzen des Entscheidungsrechts
          • § 22 - Umsetzung der Entscheidungen
          • § 23 - Einspruchsrecht
          • § 24 - Anfragen
          • § 25 - Akteneinsicht
          • § 26 - Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen und überbezirklicher Zusammenarbeit
        • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Unterabschnitt 2 - Befugnisse in Angelegenheiten anderer Behörden
        • Ebene öffnen§ 30 - § 31 Unterabschnitt 3 - Wahlen und Vorschlagsrechte
    • Ebene öffnen§ 32 - § 32 Teil 3 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
    • Ebene öffnen§ 33 - § 33 Teil 4 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • Ebene öffnen§ 34 - § 35 Teil 5 - Bezirksamtsleitung
    • Ebene öffnen§ 36 - § 41 Teil 6 - Haushaltswesen in den Bezirksämtern
    • Ebene öffnen§ 42 - § 46 Teil 7 - Aufsicht
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe
§ 23
Einspruchsrecht

Gegen Entscheidungen des Bezirksamtes, die ohne die erforderliche Zustimmung der Bezirksversammlung oder gegen einen bindenden Beschluss der Bezirksversammlung ergangen sind, kann die Bezirksversammlung über die Bezirksaufsichtsbehörde den Senat anrufen. Das Gleiche gilt, wenn ein bindender Beschluss nicht ausgeführt wird. Der Senat kann vorläufige Regelungen treffen. Hilft der Senat dem Einspruch nicht ab, so unterrichtet er die Bürgerschaft unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner Entscheidung.

  • Impressum