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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17. April 1991
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 6d Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 7 - § 14 Zweiter Abschnitt - Patientendatenschutz
    • Ebene schließen§ 15 - § 18 Dritter Abschnitt - Krankenhaus- und Investitionsplanung
      • § 15 - Krankenhausplan
      • § 15a - Aufnahme in den Krankenhausplan
      • § 15b - Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan
      • § 16 - Investitionsprogramm
      • § 17 - Mitwirkung der Beteiligten
      • § 18 - Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung
    • Ebene öffnen§ 19 - § 29 Vierter Abschnitt - Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge
    • Ebene öffnen§ 30 - § 30 Fünfter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 Sechster Abschnitt - Schlussvorschrift
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Gesamtausgabe

§ 18
Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung

(1) 1Die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde bilden den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung. 2Die zuständige Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte des Landesausschusses. 3Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. 2An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen.

(3) 1Der Landesausschuss soll für die Aufstellung und Anpassung des Krankenhausplans sowie für die Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Vorschläge erarbeiten. 2Dafür sind vor allem die Ziele und Kriterien der Planung, insbesondere die planungserheblichen Rahmendaten sowie Entwürfe und Vorschläge zur Änderung der Planung unter jeweiliger Berücksichtigung der Folgekosten zu erörtern. 3Der Landesausschuss kann darüber hinaus zu allen Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung Stellung nehmen.

(4) 1Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist. 2Dem Landesausschuss werden von den unmittelbar Beteiligten und der zuständigen Behörde für seine Entscheidungsfindung die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich gemacht. 3Die Mitglieder des Landesausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen erteilten Auskünfte verpflichtet; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle.

(5) 1Erzielt der Landesausschuss in seinen Beratungen nach Absatz 3 kein Einvernehmen, ist erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. 2Danach entscheidet die zuständige Behörde letztverantwortlich.

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