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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5a Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 28 Teil 2 - Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste
      • Ebene öffnen§ 6 - § 8 Abschnitt 1 - Servicewohnen
      • Ebene öffnen§ 9 - § 10 Abschnitt 2 - Wohngemeinschaften
      • Ebene öffnen§ 11 - § 17 Abschnitt 3 - Wohneinrichtungen
      • Ebene öffnen§ 18 - § 19a Abschnitt 4 - Gasteinrichtungen
      • Ebene schließen§ 20 - § 24 Abschnitt 5 - Pflegedienste
        • § 20 - Anforderungen an Pflegedienste
        • § 21 - Zusammenarbeit, Hilfevermittlung
        • § 22 - Information, Erstbesuch
        • § 23 - Mitteilungen an die zuständige Behörde
        • § 24 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
      • Ebene öffnen§ 25 - § 28 Abschnitt 6 - Dienste der Behindertenhilfe
    • Ebene öffnen§ 29 - § 38 Teil 3 - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
    • Ebene öffnen§ 39 - § 42 Teil 4 - Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften, Ersetzung von Bundesrecht
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Gesamtausgabe
§ 20
Anforderungen an Pflegedienste

(1) Ein Pflegedienst darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,

2.

seine Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt,

3.

Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt,

4.

eine angemessene Qualität der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch

a)

persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte,

b)

personenzentrierte Pflege, die die Gesundheit und Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert,

c)

Kontinuität in der Pflege,

d)

die Beachtung der vielfältigen Lebenshintergründe, persönlicher oder kulturell bedingter Gewohnheiten und der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer bei der Pflege und Einsatzplanung,

4a.

auf der Grundlage eines von ihm für seine Pflegeeinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,

4b.

im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt und die für die Gesundheitssorge zuständigen Personen bei auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert,

5.

ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwendung des § 14 führt,

6.

auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Gebrauch anleitet,

7.

die Sicherheit in der häuslichen Umgebung fördert,

8.

die Nutzerinnen und Nutzer und deren Pflegepersonen in pflegerischen Fragen berät und unterstützt sowie

9.

für die Nutzerinnen und Nutzer jederzeit erreichbar ist.

Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Pflegedienste mit weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.

(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen

1.

eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet,

2.

die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft wahrt und fördert und diese insbesondere in Behördenangelegenheiten und bei der Herstellung von Kontakten zu nahestehenden Personen und im Stadtteil unterstützt sowie

3.

die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in entsprechender Anwendung des § 13 Absätze 1 bis 3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständigen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungsmodell vereinbart.


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