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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) vom 18. Juli 2001
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Erster Abschnitt - Grundsätze
    • Ebene öffnen§ 4 - § 5 Zweiter Abschnitt - Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung
    • Ebene öffnen§ 6 - § 11 Dritter Abschnitt - Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen
    • Ebene öffnen§ 12 - § 17 Vierter Abschnitt - Gesundheitsschutz
    • Ebene schließen§ 18 - § 23 Fünfter Abschnitt - Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte
      • § 18 - Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
      • § 19 - Berufe im Gesundheitswesen
      • § 20 - (aufgehoben)
      • § 21 - Befugnisse und Pflichten
      • § 22 - Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
      • § 23 - Patientenrechte
    • Ebene öffnen§ 24 - § 30 Sechster Abschnitt - Datenschutz
    • Ebene öffnen§ 31 - § 32 Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 19
Berufe im Gesundheitswesen

(1) 1Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Zulassung zu den Heilberufen. 2Er achtet darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.

(2) 1Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, ist, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht, verpflichtet, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Beginn der Berufsausübung

1.

die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen,

2.

mitzuteilen, wo die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

3.

den Wechsel des Tätigkeitsortes anzuzeigen und

4.

die Beendigung der Berufsausübung anzuzeigen.

2Dienstleisterinnen und Dienstleister, die im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen des Titels II in Verbindung mit Artikel 53 der Richtlinie sowie den Regelungen des jeweiligen Berufsgesetzes. 3Sie haben bei ihrer Meldung die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung anzugeben. 4Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Meldeverfahren und zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln.

(3) 1Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Berufskammern bestehen. 2Bei gegen Entgelt beschäftigten Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens kann die Überwachung auf die Gewährleistung und Durchführung einer qualifizierten fachlichen Aufsicht durch den Arbeitgeber beschränkt werden.

(4) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. 2Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Kompetenzerhaltung und zur Durchführung von Qualität sichernden Maßnahmen. 3Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1.

der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

2.

der Einhaltung der Vorschriften über den bereichsspezifischen Datenschutz,

3.

der Praxisankündigung und -einrichtung,

4.

der Werbung,

5.

des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

6.

der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,

7.

der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.

(5) 1Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, sich an statistischen Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu übermitteln. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Auskunftspflicht der Schulen zu bestimmen.

(6) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überprüft diejenigen, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 mit der Änderung vom 2. März 1974 (BGBl. III 2122-2, 1974 I S. 469, 550) in der jeweils geltenden Fassung beantragen, und erteilt die Erlaubnis.

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