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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 8 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 9 - § 12 Abschnitt 2 - Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe
    • Ebene öffnen§ 13 - § 14 Abschnitt 3 - Zulassungen
    • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Abschnitt 4 - Schutz der Fische
    • Ebene öffnen§ 19 - § 20 Abschnitt 5 - Fischereiaufsicht und Fischereiausübung
    • Ebene schließen§ 21 - § 22 Abschnitt 6 - Ermächtigungen und Datenschutz
      • § 21 - Ermächtigungen
      • § 22 - Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers von Fischereirechten und der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
    • Ebene öffnen§ 23 - § 23 Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 24 - § 25 Abschnitt 8 - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 22
Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers von Fischereirechten
und der Berufsfischerinnen und Berufsfischer

Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt sowie Art und Menge der gefangenen Fische zu erteilen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Katasterdaten mitzuteilen, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde die hafenverkehrsrechtlichen „Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus“ (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) gemäß § 39 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung auf Verlangen vorzulegen.

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