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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene öffnen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene schließen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 15 - Vereinbarungen
        • § 16 - Leistungsvereinbarung
        • § 16a - Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich
        • § 17 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung
        • § 18 - Entgeltvereinbarungen
        • § 19 - Vereinbarungszeitraum
        • § 20 - Schiedsstelle
        • § 21 - Zahlungsanspruch der Träger
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 20
Schiedsstelle

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet, die bei Verhandlungen über das Zustandekommen von Vereinbarungen oder bei ihrer Durchführung entstehen. Sie besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger oder ihrer Verbände sowie einer unparteiischen vorsitzenden Person. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommen Vereinbarungen nach § 15 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein solcher Zeitpunkt nicht bestimmt, so wird die Festsetzung der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(4) Die Parteien können die Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe einer Kommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der zuständigen Behörde sowie von Vertretern der Träger und ihrer Verbände sowie einer oder einem Vorsitzenden zusammen. Den Vorsitz führt die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde oder eine oder ein von ihr oder von ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben. Für die Inanspruchnahme der Kommission können Gebühren erhoben werden. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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