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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene öffnen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene schließen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 15 - Vereinbarungen
        • § 16 - Leistungsvereinbarung
        • § 16a - Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich
        • § 17 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung
        • § 18 - Entgeltvereinbarungen
        • § 19 - Vereinbarungszeitraum
        • § 20 - Schiedsstelle
        • § 21 - Zahlungsanspruch der Träger
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 19
Vereinbarungszeitraum

(1) Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. In der Grundsatzvereinbarung nach § 18 Absatz 1 können unbeschadet von Satz 2 Regelungen vorgesehen werden, die es erlauben, für den Vereinbarungszeitraum prognostizierte Entwicklungen bestimmter Kostenfaktoren durch die tatsächliche Entwicklung dieser Kostenfaktoren zu ersetzen und die auf diesen Kostenfaktoren basierenden Leistungsentgelte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung für den Vereinbarungszeitraum neu zu berechnen.

(2) Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 treten zu dem in den Vereinbarungen bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die trägerbezogenen Entgeltvereinbarungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. Dies gilt nur für Vereinbarungen nach diesem Gesetz und soweit diese nicht gekündigt wurden.

(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die den Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 zugrunde lagen, sind die Leistungsentgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu vereinbaren und die Veränderungen für den Vereinbarungszeitraum zu berücksichtigen.

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