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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene öffnen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene schließen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 15 - Vereinbarungen
        • § 16 - Leistungsvereinbarung
        • § 16a - Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich
        • § 17 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung
        • § 18 - Entgeltvereinbarungen
        • § 19 - Vereinbarungszeitraum
        • § 20 - Schiedsstelle
        • § 21 - Zahlungsanspruch der Träger
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 18
Entgeltvereinbarungen

(1) In der Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltberechnung sind die Grundsätze für die Bemessung und Pauschalierung der Leistungsentgelte, die Grundsätze der Kostenkalkulation, die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten und das Abrechnungsverfahren zu regeln.

(2) In den mit den Trägern der Tageseinrichtungen zu schließenden Entgeltvereinbarungen ist das Leistungsentgelt pauschaliert nach den unterschiedlichen Leistungsarten zu regeln.

(3) Werden Leistungen mit den vereinbarten Leistungsentgelten erbracht, wird die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer unterstellt.

(4) In der Grundsatzvereinbarung ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Träger die Grundsatzvereinbarung nicht ordnungsgemäß anwenden oder sich nicht an die jeweilige Entgeltvereinbarung halten, insbesondere sich zusätzliche Entgelte versprechen lassen, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist.

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