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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17. April 1991
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 6d Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 7 - § 14 Zweiter Abschnitt - Patientendatenschutz
      • § 7 - Grundsatz
      • § 8 - Erhebung und Speicherung von Patientendaten
      • § 9 - (aufgehoben)
      • § 10 - Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses
      • § 11 - Offenlegung von Patientendaten
      • § 12 - Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben
      • § 13 - Auskunft und Akteneinsicht
      • § 13a - Beschränkung der Informationspflicht
      • § 13b - Beschränkung der Benachrichtungspflicht
      • § 14 - Löschung von Patientendaten
    • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Dritter Abschnitt - Krankenhaus- und Investitionsplanung
    • Ebene öffnen§ 19 - § 29 Vierter Abschnitt - Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge
    • Ebene öffnen§ 30 - § 30 Fünfter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 Sechster Abschnitt - Schlussvorschrift
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 13b
Beschränkung der Benachrichtungspflicht

(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Benachrichtigung

1.

die öffentliche Sicherheit gefährden würde, oder

2.

dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, oder

3.

dazu führen würde, dass Sachverhalte, personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt würden.

(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren.

  • Impressum