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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene schließen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
      • Ebene öffnen§ 18 - § 18a
      • § 19 - Wahlorgane
      • § 20 - Wahlberechtigtenverzeichnisse
      • § 21 - Wahlschein
      • Ebene öffnen§ 22 - § 26
      • § 27 - Stimmzettel
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 20
Wahlberechtigtenverzeichnisse

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt.

(2) 1Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in den öffentlich bekannt gegebenen Wahldienststellen während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 2Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. 3Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht für die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

(3) 1Gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse ist der Widerspruch zulässig. 2Es wird öffentlich bekannt gemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Widerspruch erhoben werden kann.

(4) Über den Widerspruch entscheidet die Bezirkswahlleitung.

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