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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
      • Ebene öffnen§ 6 - § 14 Erster Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg
      • Ebene schließen§ 15 - § 21 Zweiter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg
        • § 15 - Vereinbarungen
        • § 16 - Leistungsvereinbarung
        • § 16a - Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich
        • § 17 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung
        • § 18 - Entgeltvereinbarungen
        • § 19 - Vereinbarungszeitraum
        • § 20 - Schiedsstelle
        • § 21 - Zahlungsanspruch der Träger
      • Ebene öffnen§ 22 - § 22 Dritter Abschnitt - Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten
      • Ebene öffnen§ 23 - § 25 Vierter Abschnitt - Mitwirkung der Kinder und Eltern
      • Ebene öffnen§ 26 - § 26 Fünfter Abschnitt - Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe
§ 17
Qualitätsentwicklungsvereinbarung

(1) In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist festzulegen, wie die Träger die fachliche Qualität der Arbeit sichern und welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(2) Sind bei dem Träger derartige Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren vorhanden, wird davon ausgegangen, dass hierdurch grundsätzlich eine ordnungsgemäße fachliche Leistungserbringung sichergestellt ist. Für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Träger die vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren nicht ordnungsgemäß anwenden, ist eine Inspektion der Einrichtung vorzusehen.

  • Impressum